Energieausweis: eine Verpflichtung auch für Immobilienmakler
Seit dem 1. Mai 2014 schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV) den Energieausweis für Eigentümer verpflichtend vor. Diese Regelung gilt ebenfalls für Immobilienmakler, die verpflichtet sind, bestimmte energetische Kennwerte in ihren Immobilienanzeigen anzugeben. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften drohen Bußgelder von bis zu 15.000 Euro.
Welche Angaben müssen Immobilienmakler machen?
Immobilienmakler müssen in ihren Anzeigen klare Angaben aus dem Energieausweis machen. Dazu gehört, ob der Energieausweis auf dem Energiebedarf (Bedarfsausweis) oder dem Energieverbrauch (Verbrauchsausweis) basiert.
Zudem sind die Werte des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs anzugeben, ebenso wie die wesentlichen Energieträger für die Heizung. Das Baujahr des Gebäudes muss ebenfalls genannt werden. Für Energieausweise, die nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden, ist zusätzlich die Energieeffizienzklasse (von A+ bis H) anzugeben.
Während Besichtigungsterminen müssen Immobilienmakler den potenziellen Käufern oder Mietern den Energieausweis oder eine Kopie davon vorlegen.
Überblick der erforderlichen Angaben in Immobilienanzeigen:
- Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
- Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch des Gebäudes
- Wesentliche Energieträger für die Heizung
- Energieeffizienzklasse (für Ausweise nach dem 1. Mai 2014)
- Baujahr der Immobilie
Was passiert bei Missachtung der EnEV?
Verfügt der Eigentümer einer Immobilie nicht über einen Energieausweis, kann der Immobilienmakler in seiner Anzeige die erforderlichen Angaben nicht machen. Es gibt jedoch unterschiedliche Meinungen darüber, ob der Makler den Eigentümer auf die Notwendigkeit eines Energieausweises hinweisen muss. Es ist jedoch ratsam, dass der Makler den Eigentümer über diese Pflicht informiert.
Beauftragt ein Eigentümer einen Makler mit der Vermarktung seiner Immobilie und dieser macht die vorgeschriebenen Angaben nicht, kann der Eigentümer den Makler wegen des entstandenen Bußgeldes auf Schadensersatz verklagen. Immobilienmakler sollten daher darauf achten, dass alle energetischen Kennwerte vorliegen, um diese korrekt in der Immobilienanzeige anzugeben.